EGovG 2021#

NEU 2023-09-09: Eine Übersicht über die relevanten Normen gibt https://opendata.okfn.de/books/rechtsrahmen-open-data.

Hier stellvertretend die maßgeblichen Stellen aus dem EGovG 2021.

Seit 2017 müssen einige Bundesbehörden Open Data bereitstellen, bis Mitte 2023 wird diese Verpflichtung auf fast alle Bundesbehörden ausgeweitet. Sie müssen dann “unbearbeitete maschinenlesbare Daten”, zum Abruf “über öffentlich zugängliche Netze bereitstellen”, wie es im geänderten E-Government-Gesetz (JB: Bundestag Drucksache 19/27442) heißt. https://www.br.de/nachrichten/netzwelt/open-data-strategie-mehr-offene-daten-aber-kein-rechtsanspruch,ScgENet

Gesetz

Quelle: EGovG 2021

Die Behörden des Bundes mit Ausnahme der Selbstverwaltungskörperschaften stellen unbearbeitete maschinenlesbare Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben erheben lassen, zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze bereit.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nur für Daten, die 1. der Behörde elektronisch gespeichert und in Sammlungen strukturiert vorliegen, insbesondere in Tabellen oder Listen, 2. ausschließlich Tatsachen enthalten, die außerhalb der Behörde liegende Verhältnisse betreffen, 3. nicht das Ergebnis einer Bearbeitung anderer Daten durch eine Behörde des Bundes sind, 4. nach der Erhebung keine Bearbeitung erfahren haben, ausgenommen eine Bearbeitung, a) die der Fehlerbereinigung dient oder b) die aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen erfolgt ist und ohne die eine Veröffentlichung der Daten nicht möglich wäre, […]

(5) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 sind mit Metadaten zu versehen. Diese Metadaten werden im nationalen Metadatenportal GovData eingestellt.

Grundlage für die Gesetzesänderung ist folgende Drucksache des Bundestags:

Gesetz

Quelle: Drucksache 19/27442

§ 7 Verfügbare Formate, Metadaten. […]
(2) Soweit möglich und sinnvoll, sind Daten elektronisch und in nach den anerkannten Regeln der Technik offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und interoperablen Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten entsprechen, soweit möglich, förmlichen offenen Standards. […]
(4) Die Metadaten zu maschinenlesbaren Daten sind, soweit möglich und sinnvoll, über das nationale Metadatenportal GovData zur Verfügung zu stellen.

§ 3 Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieses Gesetzes […]
6. ist offenes Format ein Dateiformat, das nichtproprietär und plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Nutzung von Daten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird,
7. ist förmlicher offener Standard ein in Textform niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind.