Impfpflicht

Zurückhaltung gegenüber Impfungen: 5C

  • Confidence => fehlendes Vertrauen der Wirksamkeit von Impfungen

  • Complacency => man glaubt durch die Infektion nicht schwer zu Erkranken

  • Constraints => Stress oder Zeitnot, die Impfungen im Alltag entgegenstehen

  • Calculation => Falschinformationen angeeignet

  • Collective responsibility => geringe Bereitschaft, sich zum Schutz anderer zu impfen

Zitate:

  • Die direkte Impfppflicht kann nicht durchgesetzt werden, da hierbei das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit der eigenen Person verletzt werden würde. Nur ein Parlamentsgesetz könnte dies durchsetzen.

  • Die Spätfolgen … werden von Impfgegnern stark betont … Speziell auf die Spätfolgen liegt ihr Augenmerk, da laut Impfgegnern der Impfstoff gegen beispielsweise COVID-19 eine zu kurze Forschungsphase besitzt.

  • Der aktuelle Beschluss der „Corona-Politik“ ist die sogenannte 2G Regel. Diese Regel ist meiner Meinung sinnlos, denn sämtliche Statistiken zeigen, dass Geimpfte und Genesene ansteckend sein können. In Großveranstaltungen bewegen sie sich in vermeintlicher Sicherheit und stecken dort andere Personen an, während Negativ getestete Menschen, die nachweisen können, dass sie nicht ansteckend sind, draußen bleiben müssen. Deshalb bewerte ich die 2G Regel als keine Maßnahme des Infektionsschutzes, sondern als Impfdruck. Es müssten sich alle Anwesenden ohne Ansehen des Impf- oder Genesenentatus testen.

Fakten:

  • Eine Person mit fehlendem Masernimpfschutz kann in einer öffentlichen Gemeinschaftseinrichtung nicht beruflich tätig werden. Die Einschränkung des Grundrechts der Freiheit der Berufswahl wird dabei durch das übergeordnete Ziel, die öffentliche Gesundheit zu schützen, gerechtfertigt. Diese Vereinbarkeit einer Impfpflicht mit dem Grundgesetz wurde bereits 1959 vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt.

  • Betrachtet man andere Länder und deren Regelungen, stellt man fest, dass auch dort zahlreiche Impfpflichten gegen bestimmte Krankheiten bestehen. So gibt es beispielsweise Impfpflichten gegen Kinderlähmung, Keuchhusten, Masern, Mumps, Hepatitis B, Röteln, Tetanus oder Tuberkulose. Ebenso gibt es Impfpflichten, die nur für bestimmte Bevölkerungsgruppen, zum Beispiel für Beschäftigte im Gesundheitswesen, gelten. Will man zudem als Tourist in Risikogebiete für Gelbfieber einreisen, muss man ebenfalls eine Impfung gegen die Krankheit vorweisen, um eine Ansteckung und weitere Verbreitung zu verhindern.

  • Laut der WHO sterben ca. drei Millionen Kinder an Erkrankungen, die mit einfachsten Impfungen verhindert werden können.

  • Alle Argumente der Impfgegner sind wissenschaftlich widerlegbar. Impfgegnerschaft gilt als eine Form der Wissenschaftsleugnung.

  • Eine allgemeine Ablehnungshaltung gegenüber Impfungen entsteht, wenn die seltenen Nebenwirkungen und Komplikationen der Impfungen stärker beachtet werden und damit gegenüber dem deutlich größeren potenziell erreichbaren Nutzen überbewertet werden.

  • Nur 2% der Eltern in Deutschland sind gegen Impfungen an Kindern, der Rest besteht darauf ihre Kinder gegen Keuchhusten, Diphtherie, Meningokokken, Hepatitis B und Windpocken zu impfen.

Verfassungsrecht 2016

Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 019/16: Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Impfpflicht: https://www.bundestag.de/resource/blob/413560/40484c918e669002c4bb60410a317057/wd-3-019-16-pdf-data.pdf (Abschluss der Arbeit: 27. Januar 2016)

3.3.1:

  • “Die Einführung einer generellen Impfpflicht würde die Schaffung einer gesetzlichen Ermächtigungs- grundlage erfordern, die mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein müsste. Ein solcher Eingriff wäre verhältnismäßig, sofern damit ein legitimes Ziel verfolgt wird und der Eingriff ferner geeignet, erforderlich und angemessen ist.”

  • “Unter Berücksichtigung der dem Gesetzgeber zuzubilligenden Einschätzungsprärogative dürfte mit einer generellen Impfpflicht daher ein legitimes Ziel verfolgt werden.”

“verhältnismäßig im engeren Sinne” (S. 5):

  • “… angemessener Ausgleich zwischen dem Recht auf körperliche Unversehrtheit einerseits und der Zielsetzung des Gesetzgebers, über- tragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern …”

  • “Der Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit wiegt somit schwer. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass laut RKI moderne Impfstoffe gut verträglich sind. 6 Ferner können mit einer generellen Impfpflicht auch Menschen vor der Übertragung von Erkrankungen geschützt werden, die aufgrund ihres Alters noch nicht oder wegen gesundheitlichen Einschrän- kungen grundsätzlich nicht geimpft werden können. In der Abwägung beider Positionen sind außerdem die Schwere der Gefahr sowie die Wahrscheinlichkeit einer Infektion zu berücksichtigen.”

  • “Die Schwere der Gefahr sowie die Wahrscheinlichkeit einer Infektion sind daher differenziert nach den unterschiedlichen Erkrankungsarten zu betrachten.”

  • “Ob ein Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der zu impfenden Menschen unter Inkaufnahme möglicher Impfschäden zugunsten des Schutzes von Gesundheit und des Lebens anderer Menschen angemessen erscheint, lässt sich pauschal nicht beantworten. Die Ab- wägung müsste stets unter Berücksichtigung der verschiedenen Erkrankungsarten erfolgen.”

3.3.2 “Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer beschränkten Impfpflicht im Seuchenfall”

  • “Eine Impfpflicht für bedrohte Teile der Bevölkerung im Falle der epidemischen Ausbreitung einer übertragbaren Krankheit mit schweren Verlaufsformen würde somit einen Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art 2 Abs. 2 GG darstellen, der verfassungsrechtlich jedoch gerechtfertigt erscheinen kann.”

Verfassungsrecht 2021

Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 113/21: Verfassungsmäßigkeit einer Pflicht zur Impfung von Kindern gegen COVID-19 https://www.bundestag.de/resource/blob/854090/d3e9e990e9f54c1d01aed1880a35d0f8/WD-3-113-21-pdf-data.pdf (Abschluss der Arbeit: 15.06.21, zugleich letzter Aufruf der Online-Quellen)